Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 57 Auskunftspflicht von Arbeitgebern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 04.06.2014 – B 14 AS 38/13 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftspflichten von Dritten und Arbeitgebern - kein Kostenerstattungsanspruch für Arbeitgeberauskünfte - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 7
- LSG Schleswig, 15.02.2013 – L 6 AS 24/12
- LSG NRW, 25.01.2016 – L 19 AS 2164/15 B
- BSG, 01.06.2010 – B 4 AS 67/09 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Überbrückungsgeld gem § 57 SGB 3 - keine zweckbestimmte Einnahme - Absetzbarkeit von Sozialversicherungsbeiträgen bei freiwilliger Versicherung)Zitiert von 24
- LSG Sachsen-Anhalt, 19.03.2025 – L 2 AS 511/21
- LSG Baden-Württemberg, 13.04.2022 – L 2 SO 3201/21
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 20.10.2016 – L 7 AS 805/16
- SG Dortmund, 12.09.2016 – S 32 AS 4289/15 WAZitiert von 3
- SG Berlin, 08.02.2010 – S 70 AL 3675/07Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit auf deren Verlangen Auskunft über solche Tatsachen zu geben, die für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch erheblich sein können; die Agentur für Arbeit kann hierfür die Benutzung eines Vordrucks verlangen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Angaben über das Ende und den Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.